Satzung der Schützengesellschaft Altenau von 1525 e.V.
Präambel
Die Schützengesellschaft Altenau von 1525 e.V. (SGA) steht in der Tradition des deutschen Schützenwesens. Sie pflegt die Traditionen und führt sie fort. Die vornehmste Aufgabe dabei ist der verantwortungsvolle Umgang mit den Schießsportgeräten, die Förderung des Schießsports sowie das gesellige und kameradschaftliche Miteinander. Alle Schützen sind aufgerufen, daran mitzuwirken und sich gegenseitig Unterstützung zukommen zu lassen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Altenau von 1525 e.V.“ und hat seinen Sitz in Altenau/Oberharz. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege des Schießports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Schießübungen und ggf. Wettkämpfen, Durchführungen von Vorträgen, Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung insbesondere von Kindern und Jugendlichen, Unterhaltung der Anlagen und Räume für den Schießsport.
b) Die Schützengesellschaft bekennt sich zum Grundgesetz und der freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie verfolgt keine politischen oder konfessionellen Zwecke. Politisch und konfessionell ist die Schützengesellschaft neutral und lehnt jede Erörterung und Verbindung hiermit ab.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein gehört dem Deutschen Schützenbund e.V., dem Niedersächsischen Sportschützenverband e.V., dem Oberharzer Schützenbund e.V. sowie dem Kreissportbund e.V. und dem Landessportbund e.V. an und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, verbunden mit der Geschäftsordnung, geregelt.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglied der Schützengesellschaft kann jeder werden, der Interesse am Schießsport zeigt. Der Betreffende sollte aber einen guten Leumund und kameradschaftliches Verhalten vorweisen können. Gegner des Schießsports und vereinsschädigende Elemente werden nicht aufgenommen.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Eintrittserklärung und die Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag sind grundsätzlich auszufüllen.
c) Jedes Mitglied hat nach besten Wissen und Können sowie Umsicht gegen Jedermann die Interessen des Vereins zu vertreten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder der Schützengesellschaft werden vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgeschlagen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Fördernde Mitgliedschaft
a) Förderndes Mitglied der Schützengesellschaft kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Betreffende sollte aber einen guten Leumund und kameradschaftliches Verhalten vorweisen können. Gegner des Schießsports und vereinsschädigende Elemente werden nicht aufgenommen. Ein ordentliches / aktives Mitglied kann kein Förder-Mitglied werden.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Eintrittserklärung für die Mitgliedschaft und die Einzugsermächtigung für den Beitrag sind grundsätzlich auszufüllen.
c) Jedes Mitglied hat nach bestem Wissen und Können sowie Umsicht gegen Jedermann die Interessen des Vereins zu vertreten.
d) Einschränkungen: Der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand sowie der Beirat darf nur von aktiven Mitgliedern besetzt werden.
e) Das Förder-Mitglied darf an Traditionsschießen und anderen Veranstaltungen der SG Altenau teilnehmen, ausgenommen ist das Königsschießen.
f) Am Übungsschießen darf das Förder-Mitglied als Gastschütze teilnehmen und muss den Preis als Gastschütze entrichten.
g) An sportlichen Schießveranstaltungen, die vom OHS, NSSV oder DSB ausgerichtet werden, darf das Förder-Mitglied nicht teilnehmen.
h) Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft sowie für besondere Verdienste erhalten Förder- Mitglieder ausschließlich von der Schützengesellschaft Altenau von 1525 e.V.
§ 8 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt, er ist bis 30. Juni jeden Jahres zu entrichten. Der Beitrag für Förder-Mitglieder beträgt 12,00 €, er kann vom Förder-Mitglied freiwillig um einen zusätzlichen Betrag erhöht werden.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod,
2. durch eine schriftliche Austrittserklärung,
3. wenn nach Ablauf des Kalenderjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der Beitrag nicht entrichtet wurde; hierzu kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden,
4. wenn gegen die Satzung, Geschäftsordnung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung dauerhaft verstoßen wird; hierzu kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden,
5. wenn geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensmaßnahmen von Sitte, Anstand und Kameradschaft verletzt werden; hierzu kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden.
b) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung gegen den Beschluss des Vorstandes Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Verbleib oder Ausschluss des Mitgliedes.
c) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung bei unterjährigem Austritt besteht nicht.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt
a) durch Ausüben des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen mitzuwirken;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
-
die Satzung, die Geschäftsordnung und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen,
-
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
-
die Beiträge zu entrichten,
-
an Veranstaltungen, auch solche, die repräsentativer Art oder für den Verein eine besondere kameradschaftliche Verpflichtung sind, teilzunehmen und zu unterstützen.
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen.
§ 13 Mitgliederversammlungen
a) In den ersten drei Monaten des Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist.
b) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht worden sind.
c) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Schützenvogt geleitet, im Falle einer Verhinderung durch den 1. Siebner oder ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter.
d) Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
e) Die Mitgliederversammlung hat Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für eine Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 80% erforderlich.
f) Stimmberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, aber nur insoweit, wie sie ihre fälligen Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
g) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom je-weiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
i) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
j) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann andere Personen zur Mitgliederversammlung zulassen.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Schützengesellschaft zuständig. Er führt und vertritt den Verein gemäß der Satzung und Geschäftsordnung sowie nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse nach innen und außen, ohne dazu einer besonderen Vollmacht zu bedürfen.
Zu Rechtsgeschäften, die den Erwerb, Verkauf, Pachtung, Verpachtung oder Verpfändung von Grundstücken zum Gegenstand haben, muss der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung erwirken.
Vorstand im Sinne des § 26 II BGB ist:
● Schützenvogt (1. Vorsitzender)
● 1.Siebner (stellvertretender Vorsitzender)
● 2. Siebner (Schriftwart)
● Schatzmeister (Kassenwart)
Rechtsgeschäfte sind nur verbindlich, wenn der Schützenvogt und ein anderes Vorstandsmitglied oder der 1. Siebner und ein anderes Vorstandsmitglied den Verein vertreten haben.
Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
● Schießsportleiter
● Jugendleiter
● Damenleiter
● Junggesellenhauptmann
● Fähnrich
● Beirat
§ 15 Wahlen zum Vorstand
Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, wird dieser Posten für die restliche Amtszeit neu besetzt.
§ 16 Kassenprüfer
Die Versammlung wählt zur Überwachung der Vereinskasse zwei Kassenprüfer sowie zwei Vertreter. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Kalenderjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung durch einen Kassenprüfer zu berichten. Die Kassenprüfer bitten die Jahreshauptversammlung um Ent- oder Nichtentlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes. Das Ergebnis der Prüfung ist Bestandteil des Protokolls der Jahreshauptversammlung.
§ 17 Vereinskasse
a) Der Vorstand hat die Vereinskasse so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist. Die Vereinswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
b) Die Vereinskasse soll in jedem Kalenderjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Überschüsse sind der Rücklage zuzuführen. Zur Planung hat der Vorstand der Jahres-hauptversammlung einen schriftlichen Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen. Zur Rechnung hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Kassenbericht zur Beschlussfassung vorzulegen.
c) Der Wirtschaftsplan sowie der Kassenbericht enthalten alle im alten sowie im neuen Kalenderjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins voraussichtlich anfallenden und ange-fallenen Einnahmen und Ausgaben. Der Kassenbericht enthält zudem die Außenstände und Verbindlichkeiten sowie die Zusammensetzung des Kassenbestandes.
d) Kann der Vereinskassenausgleich nicht erreicht werden, so hat der Vorstand schriftlich aufzuzeigen, innerhalb welchen Zeitraums der Ausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehl- betrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll.
§ 18 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Schützengesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaft Altenau-Schulenberg oder Rechtsnachfolger zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Sinne des § 2 der Satzung.
§ 20 Geschäftsordnung
Die Ausführungsbestimmungen der Satzung werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgestellt und geändert werden kann. Die Bestimmun-gen der Geschäftsordnung sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 21 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Die Satzung vom 12.03.2016 tritt außer Kraft.
Erläuterungen zur Datenschutzklausel:
Zum 25.05.2018 tritt ein komplett überarbeitetes Datenschutzrecht innerhalb der Europäischen Union in Kraft. Ab dann gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz in der überarbeiteten Fassung vom 05.07.2017 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Der Formulierungsvorschlag berücksichtigt bereits die ab dann geltenden Bestimmungen.
Erläuterung zu Abs. 4 der Datenschutzklausel:
Sind in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. § 38 BDSG). Der Abs. 4 sollte auch nur dann Verwendung in der Satzung finden, wenn dies in Ihrem Verein der Fall ist.
Geschäftsordnung der Schützengesellschaft Altenau von 1525 e.V.
1. Rechtsgrundlage
(Zusatz zum § 4, Rechtgrundlagen, der Satzung)
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die eine inhaltliche Änderung der Geschäftsordnung zur Folge haben, müssen unverzüglich in die Geschäftsordnung aufgenommen sein. Die jeweils neueste Fassung der Geschäftsordnung ist verbindlich. Jede Neufassung der Geschäftsordnung ist mit Datum zu kennzeichnen. Im Bereich des Schießhauses ist die Geschäftsordnung sichtbar auszuhängen.
2. Mitgliedschaft
(Zusatz zum § 5, Mitgliedschaft, der Satzung)
Mitglied der Schützengesellschaft kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugend-liche unter 18 Jahren benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung und eine Geschäftsordnung.
3. Beiträge
(Zusatz zum § 7, Beiträge, der Satzung)
Der Jahresbeitrag beträgt:
● Erwachsene ab 18 Jahre: 60,00 €
Für die gleichzeitige Mitgliedschaft in den Junggesellenschützen einen Beitrag im ersten Mitglieds-jahr von 40,00 €
● Kinder, Schüler, Jugendliche (falls noch Schüler) bis 20 Jahre: 12,50
● Schüler ab 20 Jahre, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Teilnehmer
an freiwilligen sozialen und ökologischen Jahren: 25,00 €“. Der Nachweis ist jährlich bis zum 31.01. vom Mitglied neu zu erbringen.
● Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II, SGB III und SGB XII: 25,00 €. Der Nachweis ist jährlich bis zum 31.01. vom Mitglied neu zu erbringen.
● Sind beide Elternteile oder Lebenspartner Mitglied, sind deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei (Familienbeitrag)
4. Ehrenmitglieder
(Zusatz zum § 6, Ehrenmitglieder, der Satzung)
Für eine Ernennung zum Ehrenmitglied ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
(Zusatz zum § 8, Erlöschen der Mitgliedschaft, der Satzung)
Anträge auf Ausschluß eines Mitgliedes müssen schriftlich gestellt und begründet sein. Die Beweis-pflicht liegt beim Antragssteller. Über den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Mitgliederversammlungen
(Zusatz zum § 12, Mitgliederversammlungen, der Satzung)
Mitgliederversammlungen finden in Zivilkleidung statt. Ausgenommen hiervon sind die Jahreshauptversammlungen. Sie finden für die Mitglieder in Uniform statt, sofern eine Uniform vorhanden ist.
7. Der Vorstand
(Zusatz zum § 13, Der Vorstand, der Satzung)
Schützenvogt und 1. Siebner
Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung:
● Versammlungen einberufen und durchführen
● Veranstaltungen planen und vorbereiten
● Schützenfest planen, vorbereiten und durchführen
● Unterhaltungsmaßnahmen am Grundstück, Gebäude und Inventar veranlassen
● Überwachung der Sicherheitsbestimmungen im Bereich des Schießbetriebes
2. Siebner
Der 2. Siebner erledigt den Schriftverkehr der Schützengesellschaft. In Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen führt er das Protokoll. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung muß in der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht und bestätigt werden.
Schatzmeister
Der Schatzmeister übernimmt und bearbeitet schriftlich mit Belegwechsel alle finanziellen Ein- und Ausgänge, die mit dem Geschäftsbetrieb der Schützengesellschaft unmittelbar im Zusammenhang stehen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Schießsportleiter
Der Schießsportleiter ist verantwortlich für die Planung und Durchführung aller Schießveranstaltun-gen. Bei Veranstaltungen der Damen, Jugend und Junggesellen steht dem Schießsportleiter ein Mit-sprache und Mitwirkungsrecht zu.
Die Aufgaben des Schießsportleiters sind insbesondere:
● Aufstellen eines Schießplanes mit Schreiber und Aufsicht
● Belehrung der Aufsicht und des Schreibers vor Beginn des Schießjahres
● Verwaltung und Erhaltung der Sportwaffen und der gesamten Zusatzausstattung für den Schieß-betrieb, z.B. Teilermaschine, Schießjacken, Schießhandschuhe, Blenden, Werkzeug
● Aufstellung und Meldung der Schießmannschaften zu den Kreismeisterschaften und Rundenfern-wettkämpfen sowie weiteres
● Führung der Liste über die vom DSB / NSSV zu erringenden Leistungsnadeln
● Ausarbeitung vom Schießprogramm zum Schützenfest
● Weitergabe der Ergebnisse von schießsportlichen Veranstaltungen
● Beschaffung von Munition, Schießscheiben, Ehrenpreisen und sonstigen Auszeichnungen sowie für die Gravuren
● Sorge für die Pflege und Wartung der Waffen
● Erstellung eines Berichts für die Jahreshauptversammlung
Mitglieder mit einer gültigen Schießsportleiterausbildung sind angehalten, den Schießsportleiter zu unterstützen.
Jugendleiter
Der Jugendleiter betreut die jugendlichen Mitglieder. Zu seinem Aufgabenbereich gehört:
● Beaufsichtigung des Übungsschießens
● Unterweisung und Handhabung an den Waffen
● Belehrung im Umgang mit Waffen und Munition
● Verhalten auf dem Schießstand
● Andere Vorhaben wie Vergleichsschießen oder Gemeinschaftsaktionen
Der Jugendleiter vertritt die Interessen seines Bereiches gegenüber dem Vorstand und dem Ober-harzer Schützenbund.
Damenleiter
Der Damenleiter vertritt die Interessen der Schützendamen im erweiterten Vorstand.
Zum Aufgabenbereich gehört:
● Schießen mit anderen Damenabteilungen organisieren
● Mitspracherecht bei der Planung von Veranstaltungen,
● Unterstützung bei Festlichkeiten
Die Unterstützung durch die Schützendamen wird vorausgesetzt. Aktivitäten sind mit dem Vorstand abzustimmen. Der Damenleiter vertritt die Interessen seines Bereiches gegenüber dem Vorstand und dem Oberharzer Schützenbund.
Junggesellenhauptmann
Der Junggesellenhauptmann vertritt die Interessen der Junggesellen und Ehrendamen im erweiterten Vorstand.
Fähnrich
Der Fähnrich ist für die sachgemäße Aufbewahrung, Pflege und Präsentieren der Vereinsstandarte und der Schärpen verantwortlich. Er repräsentiert damit den Verein, insbesondere bei Schützenausmärschen, Schützenfesten und Bestattungen. Bei Verhinderung hat der Fähnrich für eine Vertretung zu sorgen.
Beirat
Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern, die nicht dem übrigen Vorstand angehören. Der Beirat dient zur Unterstützung der Vorstandsarbeit, u.a. bei der Meinungsbildung im Vorstand und der Kommunikation zwischen Vorstand und den übrigen Mitgliedern. Der Beirat übt auch die Funktion eines Ehrenrates aus. Der Ehrenrat beschließt und übergibt das Ergebnis dem Vorstand.
8. Schießbetrieb
Nachstehend aufgeführte Schießen und deren Bedingungen.
Bei allen Auflageschießen greift die aktuelle Wettkampfordnung. Bei Nichtbeachtung kann der Schütze disqualifiziert werden.
8.1. Anschießen, Krugschießen
8.2. Pokalschießen
8.3. Schützenfest
8.4. Vereinsmeisterschaften
8.5. Schießen auf Leistungsnadeln
8.6. Übungsschießen
Zu 8.1. Anschießen und Krugschießen
Das An- und Krugschießen werden in Schützenuniform durchgeführt. Geschossen wird mit Luftgewehr. Die Auswertung obliegt dem Schießsportleiter bzw. dem Jugendleiter. Schießhandschuh und Schießbrille sind erlaubt.
Zu 8.2. Pokalschießen
Über das Jahr werden verschiedene Pokale ausgeschossen. Diese Schießen werden in Zivilkleidung durchgeführt. Geschossen wird mit Luftgewehr / Auflage. Die Auswertung obliegt dem Schießsportleiter bzw. dem Jugendleiter
Zu 8.3. Schützenfest
Für den Schießbetrieb zum Schützenfest wird ein Schießprogramm erstellt. Dieses regelt das Schießen über die Schützenfesttage, siehe Anlage zu 9.3.
Zu 8.4. Vereinsmeisterschaften
Vereinsmeisterschaften werden nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt. Der Schießsportleiter überwacht das Schießen und ist für die Auswertung verantwortlich.
Zu 8.5. Leistungsnadeln und 8.6. Übungsschießen
Leistungsnadeln können bei jedem Übungsschießen geschossen werden.
Das Übungsschießen wird einmal pro Woche durchgeführt. Nach Absprache mit dem Schießsport-leiter und Vorstand kann mehrere Tage in der Woche der Schießstand für Schießübungen genutzt werden.
9. Inkrafttreten
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 04.03.2017 von der Mitgliederversammlung beschlos-sen und tritt am Tage ihrer Beschlußfassung in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 25.06.2009 tritt außer Kraft.